Unsere Satzung

des Vereins „Kinderhilfe KAKADU e.V. – Kinder aller Kontinente aus Deutschland unterstützt“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
Kinderhilfe KAKADU – Kinder aller Kontinente aus Deutschland unterstützt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenssatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in
94036 Passau,
Gionstraße 36 a
Tel.:0851 – 81290

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child ) vom
20.11.1989 wurde am 20.11.1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am
20.09.1990 in Kraft. Vier elementare Grundsätze zum Schutz der Kinder, auf denen die Konvention
beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der
Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung. Die UNICEF fasst den Originaltext in 10 Grundrechten
zusammen. Hierzu gehören insbesondere:

– Kinder haben das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung,
– sie haben das Recht auf eine Familie und elterliche Fürsorge,
– sie haben das Recht auf Bildung und Ausbildung und
– sie haben das Recht auf Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser und
medizinischer Versorgung.

Zweck des Vereins ist die Förderung hilfsbedürftiger Kinder und Familien, ohne
Unterschiede hinsichtlich ihrer Herkunft, Ethnie oder Religion.

Der Verein setzt sich für folgende Aufgaben ein:
– Kinderheime, Ausbildungs- und Arbeitsstätten zu errichten, zu betreiben,
anzuregen oder zu fördern
– Brunnenbau- und Hausbauprojekte
– Medizinische Hilfe und gesunde, ausreichende Ernährung für besonders
bedürftige Familien
– Förderung von Vorschulerziehung, von Kultur- und Musikprojekten für
Kinder aus verarmten Dörfern
– Soforthilfe, kurz- und längerfristige Hilfe nach Katastrophen
– Öffentlichkeitsarbeit, um über besondere Probleme von Kinderarmut in den unterstützten – Erschließung von Hilfsmitteln, um sie für die Zwecke des Vereins verfügbar zu machen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzu-
reichen. Bei Aufnahme minderjähriger Mitglieder ist die Zustimmung des
oder der Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist zum
Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in und seinem/r Vertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/r Vertreter/in
sowie den Beisitzern/Beisitzerinnen.
Die Vertreter/innen haben im Vorstand nur im Falle der Ausübung ihrer Vertretung das Stimmrecht.
Die Beisitzer/Beisitzerinnen setzen sich aus den Mitgliedern des Beirats und den/der Beauftragten des
Vereins, die ihrerseits durch Vorstandsbeschluss für eine befristete Amtsperiode in den Vorstand
berufen werden können, zusammen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Rücktritt, Austritt oder Ausschluss;
Rücktritt und Ausschluss können jederzeit erklärt werden.
Bei einem Eintritt vorgenannter Möglichkeiten ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ein Nachfolger zu wählen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(Im Folgenden wird durchgehend die männliche Form benutzt und schließt niemanden aus)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Verwaltung des Vereinsvermögens,
– Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils
einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Schatzmeister und der
Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten darf wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist; Schatzmeister und Schriftführer dürfen nur dann vertreten,
wenn 1. und 2. Vorsitzender verhindert sind.

Ausgaben bis zu einem Betrag von 500 € kann der 1. Vorsitzende in eigener
Zuständigkeit tätigen. Darüber hinausgehende Beträge sind vom Vorstand
festzulegen und zu genehmigen. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in
erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Beirat

Der Beirat ist ein festes Vereinsorgan, das sich aus den Vereinsbeauftragten
und sonstigen Experten, die vom Vorstand berufen werden können, zusammen-
setzt. Mit seinem speziellen Wissen unterstützt und berät er den Vorstand bei
seiner Tätigkeit. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, gemeinsam mit dem
Vorstand über die Vergabe von Mitteln zu beraten. Die Beiratsmitglieder
sind im Sinne der Vereinsmitgliedschaft sowie durch ihre in den Vorstand
berufenen Mitglieder bei Vorstandsentscheidungen stimmberechtigt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladungsschreiben
einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung enthalten.

§ 14 Vereinsbeauftragte

Der Vorstand ernennt im Bedarfsfalle Vereinsbeauftragte. Die Vereinsbeauftragten sind für ein vom
Vorstand zu bestimmendes Gebiet oder Projekt selbständig zuständig. Sie sind berechtigt, innerhalb des
Gebietes den Verein zu vertreten sowie Mitglieder und Paten zu betreuen. Sie sind weiter berechtigt:
– Veranstaltungen nach Anmeldung beim Verein in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für den Verein durchzuführen,
– Spenden entgegenzunehmen und
– Mitglieder zu werben.

Die Vereinsbeauftragten haben Spenden unverzüglich mit einer Aufstellung an den Verein abzuführen.
Etwaige Ausgaben sind in einem Kassenbuch in einfacher Form aufzuzeichnen und von Fall zu Fall mit
dem Schatzmeister abzurechnen. Die Ausgaben dürfen nicht von den Einnahmen abgezogen werden.
Ausgaben ab einem Betrag von 50 € sind genehmigungspflichtig.

Die vom Vorstand für ein bestimmtes Projekt benannten Vereinsbeauftragten haben die Aufgabe, das
Projekt nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Vereinssatzung zu betreuen, die
Interessen des Vereins bei der Projektarbeit zu vertreten und als Verbindungsglied zwischen den
Projekten und dem Vereinsvorstand zu wirken.
Sie erstellen gemeinsam mit den jeweiligen Projektbeteiligten vor Ort detaillierte Projektbeschreibungen,
die vom Vorstand zu genehmigen sind. Sie sind dafür verantwortlich, dass die finanziellen Mittel entsprechend dieser Projektbeschreibungen
eingesetzt werden und erstellen jährlich einen Projektbericht, der den Fortschritt und die Verwendung der
eingesetzten Mittel detailliert beschreibt.

Die vom Vorstand für ein bestimmtes Projekt benannten Vereinsbeauftragten haben im Rahmen der
Betreuung des Projektes dieses vor Ort in 2 Jahren einmal zu überprüfen.

Ein eigener Etat steht den Vereinsbeauftragten nicht zu; alle Auslagen sind mit dem Vorstand
abzustimmen und genehmigungspflichtig.

Der Verein kann den Aufwand, der den Funktionären und Vereinsbeauftragten entsteht, ersetzen. Die
Kosten können beispielsweise für Tage- und Kilometergelder auch in Höhe der steuerlich anerkannten
Reisekostenpauschbeträge bestimmt werden.

Pauschale Aufwandsentschädigungen können als Entschädigung für die aufgewendete Zeit gewährt
werden. Das zu entschädigende Mitglied muss über seine allgemeinen Pflichten als Mitglied hinaus für
den Verein tätig geworden sein.

Im Rahmen der Projektüberprüfung vor Ort anfallende Flugkosten können bezuschusst werden. Über die
Höhe des Zuschusses entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die zu gewährenden Entschädigungen und Zuschüsse dürfen nur aus den Mitgliedsbeiträgen, aus den
Zinserträgen und aus den nicht zweckgebundenen Spenden geleistet werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden; hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den oder die Berechtigten, die die Mitgliederversammlung bestimmt. Der auszuzahlende Betrag darf
nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts erfolgen.

§ 16 Ermächtigung

Satzungsänderungen, die auf Anforderung des Registergerichts oder des
Finanzamts notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden.

Bammental, November 2011